Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied im VFLL kann jede freie Lektorin, Redakteurin und/oder Korrektorin beziehungsweise jeder freie Lektor, Redakteur und/oder Korrektor werden, sofern sie/er
- an der Verwirklichung der Verbandsziele interessiert ist;
- den Verhaltenskodex für Lektorinnen und Lektoren im VFLL anerkennt;
- ein Einkommen aus freiberuflich publizistischer Tätigkeit erzielt, das die Sozialversicherungspflichtgrenze gemäß KSK (3900,– Euro/Jahr) nicht unterschreitet;
- ihr/sein fachliches Können hinreichend nachweist.
Als Nachweis des fachlichen Könnens gelten insbesondere:
- Veröffentlichungen im Gesamtumfang von mindestens 1000 Normseiten, die von der/dem Betreffenden nachweislich lektoriert, redigiert und/oder korrigiert wurden, oder
- berufsspezifische Qualifikationen aufgrund entsprechender Tätigkeiten in einem Verlag oder einem vergleichbaren Unternehmen beziehungsweise Unternehmensbereich, sei es im Rahmen einer Festanstellung oder eines mindestens einjährigen Praktikums beziehungsweise Volontariats.
Eine Festanstellung, auch in Teilzeit, in einem Verlag oder als Lektorin, Redakteurin, Korrektorin beziehungsweise als Lektor, Redakteur, Korrektor in einem sonstigen Unternehmen steht einer ordentlichen Mitgliedschaft im VFLL entgegen. Bei lediglich geringfügiger Beschäftigung ist im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regelung möglich. Bei einem zeitlichen Anteil der Freiberuflichkeit von mindestens 50 Prozent bietet der VFLL die Fördermitgliedschaft zum gegenseitigen Vorteil an.
Der Jahresbeitrag beträgt 150,– Euro. Er gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr.
Kandidatur zur Mitgliedschaft
Für Berufseinsteiger/-innen besteht die Möglichkeit einer Kandidatur zur Mitgliedschaft im VFLL. Kandidatin/Kandidat kann werden, wer
- den Beruf der freien Lektorin, Redakteurin und/oder Korrektorin beziehungsweise des freien Lektors, Redakteurs und/oder Korrektors ergreifen will;
- an der Verwirklichung der Verbandsziele interessiert ist;
- den Verhaltenskodex für Lektorinnen und Lektoren im VFLL anerkennt;
- noch keine lektorierten, redigierten und/oder korrigierten Publikationen, jedoch den Nachweis über einen entsprechenden Auftrag vorlegen kann oder
- durch ein entsprechendes Fachhochschul-, Hochschul- oder Aufbaustudium (Buchwissenschaft, Editionswissenschaft, Verlagsherstellung, Verlagswirtschaft, Medientechnik ...) berufsspezifische Qualifikationen erworben hat oder
- über mindestens einjährige Berufserfahrung in einem anderen Medienberuf verfügt, zum Beispiel im Bereich Journalismus, Zeitungs-, Zeitschriften-, Onlineredaktion, Übersetzung oder Texterstellung, Herstellung oder Mediengestaltung, Buchhandel oder Verlagswesen, oder
- über mindestens einjährige Berufserfahrung im Schul- oder Hochschulbereich oder ähnlichen Institutionen verfügt, etwa als Lehrende/-r oder wissenschaftliche Mitarbeiterin beziehungsweise wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Als Nachweise gelten: Kopien von Aufträgen, Studienabschlüssen, Arbeitszeugnissen oder entsprechenden Bestätigungen. Sobald Kandidatinnen/Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, können sie die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Ansonsten werden sie nach zwei Jahren automatisch ausgeschlossen.
Eine Festanstellung, auch in Teilzeit, in einem Verlag oder als Lektorin, Redakteurin, Korrektorin beziehungsweise als Lektor, Redakteur, Korrektor in einem sonstigen Unternehmen steht einer Kandidatur zur Mitgliedschaft im VFLL entgegen. Bei lediglich geringfügiger Beschäftigung ist im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Regelung möglich.
Der Jahresbeitrag beträgt 150,– Euro. Er gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr.
Fördermitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Verbandsziele interessiert ist. Fördermitglieder
- erhalten kostenlos alle Publikationen des VFLL, unter anderem das jeweils aktuelle Verzeichnis der Freien Lektorinnen und Lektoren;
- haben das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des VFLL zu den gleichen Konditionen wie ordentliche Mitglieder beziehungsweise Kandidatinnen/Kandidaten teilzunehmen;
- haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag mindestens in der Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrags.
Fördermitgliedschaft zum gegenseitigen Vorteil
Eine Fördermitgliedschaft zum gegenseitigen Vorteil steht Lektorinnen/Lektoren, Redakteurinnen/Redakteuren und Korrektorinnen/Korrektoren offen, die sowohl fest angestellt als auch freiberuflich arbeiten. Der zeitliche Anteil der Freiberuflichkeit muss mindestens 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit betragen. Fördermitglied zum gegenseitigen Vorteil kann werden, wer
- an der Verwirklichung der Verbandsziele interessiert ist;
- den Verhaltenskodex für Lektorinnen und Lektoren im VFLL anerkennt;
- mit ihrer/seiner freiberuflich publizistischen Teilzeittätigkeit ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mindestens 2500,– Euro erzielt;
- ihr/sein fachliches Können hinreichend nachweist.
Als Nachweis des fachlichen Könnens gelten insbesondere:
- Veröffentlichungen im Gesamtumfang von mindestens 1000 Normseiten, die von der/dem Betreffenden nachweislich lektoriert, redigiert und/oder korrigiert wurden, oder
- berufsspezifische Qualifikationen aufgrund entsprechender Tätigkeiten in einem Verlag oder einem vergleichbaren Unternehmen beziehungsweise Unternehmensbereich, sei es im Rahmen einer Festanstellung oder eines mindestens einjährigen Praktikums beziehungsweise Volontariats.
Fördermitglieder zum gegenseitigen Vorteil haben das Recht:
- an allen öffentlichen Veranstaltungen des VFLL zu den gleichen Konditionen wie ordentliche Mitglieder beziehungsweise Kandidatinnen/Kandidaten teilzunehmen;
- sich in das Verzeichnis der Freien Lektorinnen und Lektoren eintragen zu lassen;
- ausschließlich in Fällen, die ihre Freiberuflichkeit betreffen, die juristische Erstberatung des VFLL in Anspruch zu nehmen.
Sie haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Sie zahlen einen Jahresbeitrag mindestens in der Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrags.
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstands an Personen (Nichtmitglieder und Mitglieder) für besondere Verdienste um den Verband verliehen werden. Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben; sie haben das Recht auf kostenlose Teilnahme an allen Veranstaltungen des VFLL ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft aufheben, wenn die Interessen des Verbandes schuldhaft in grober Weise verletzt wurden.