Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, kann anfallen, wenn Sie eine Lektorin oder einen Lektor beauftragen.

Sie wird auf das Netto-Entgelt aufgeschlagen, zum Beispiel:
Lektoratsleistung (netto): 100,00 Euro
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer: 19,00 Euro
Gesamt: 119,00 Euro

Der Steuersatz liegt in Deutschland derzeit (Stand 2021) bei 19 %. Dies auch dann, wenn Sie selbst, z. B. als Autorin oder Autor, für Ihre Leistungen nur einem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Die Auswirkungen der Umsatzsteuer für Sie als Kundin oder Kunde hängen davon ab, wofür Sie das Lektorat benötigen:

Wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer sind und es für Ihr umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in Auftrag gegeben haben (z. B. Ihr Buch, Ihren Geschäftsbericht, Flyer oder Ihre Homepage), können Sie sich die auf das Lektorat entfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen allerdings Leistungen erbringen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (z. B. Ärzte, Volkshochschulen oder auch nach § 19 UStG befreite Kleinunternehmer), können Sie beim Finanzamt auch keine Vorsteuererstattung beantragen. Sie können die Umsatzsteuer dann jedoch als nicht-abziehbare Vorsteuer bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Sollten Sie das Lektorat „rein privat“ benötigen, beispielsweise für Ihre Memoiren, die Sie Ihrer Familie und Ihren Freunden schenken wollen, dann können Sie die Umsatzsteuer in der Regel leider auch nicht bei Ihrer Einkommensteuer berücksichtigen – Sie ist dann, wie auch z. B. Ihre privaten Einkäufe oder Urlaubsreisen, Ihr „Privatvergnügen“.

Übrigens: Die grundlegenden Regelungen zur Deutschen Umsatzsteuer finden Sie im Umsatzsteuergesetz (UStG).

Annette Warsönke, https://ra-warsoenke.de/

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