Lektoren vermitteln oft bei Konflikten zwischen Autoren und Verlagen

Braunschweig, 12. November 2010

Lektoren bearbeiten regelmäßig die Texte freier Autoren. Daher ist es für den VFLL wichtig, ob die Einwilligung der Autoren – ganz abgesehen von der praktischen, menschlichen Zusammenarbeit – für diese Umgestaltung juristisch erforderlich ist. In aller Regel holen die Verlage diese Einwilligung ein. Doch was ist, wenn sich ein Verantwortlicher darüber hinwegsetzt und den geänderten Text gegen den Willen des Verfassers publiziert? Das Landgericht Hamburg entschied jetzt in einem Urteil (308 O 78/10): Der Autor darf in diesem Fall die Weiterverbreitung untersagen.

Der VFLL hat mit dem Urteil keine Probleme, stellte der Verbandsvorstand klar: „Der § 23 des Urheberrechtsgesetzes ist so eindeutig formuliert, dass man kein Fachjurist sein muss, um zu merken, dass Autoren Rechte haben, über die sich Verlage nicht hinwegsetzen dürfen.“ Wörtlich heißt es dort: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Freie Lektoren sehen ihre Aufgabe darin, Texte von Autoren noch besser zu machen, als sie schon sind. Das setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Verfasser und Lektorin/Lektor voraus. Durch das schlichte Ignorieren des erklärten Autorenwillens, wie es die Chefredaktion in dem genannten Fall praktiziert zu haben scheint, würde dieses Vertrauensverhältnis untergraben. Freie Lektoren wissen das und fühlen sich durch das Hamburger Urteil auch nicht behindert, sondern in ihrem Selbstverständnis als kooperative Partner von Autoren und Verlagen bestätigt. Oft sind es gerade Lektoren, die bei Konflikten zwischen Autoren und Verlagen vermittelnd eingreifen. So wurden schon zahllose wichtige, aber heikle Projekte vor dem Scheitern bewahrt. Das bedeutet sowohl einen wichtigen kulturellen Dienst für die Gesellschaft als auch einen großen materiellen Gewinn für die Verlage.

Zum Hintergrund: Der Autor wollte dem Verlag die weitere Verbreitung eines Artikels unter seinem Namen verbieten, weil die Redaktion den Sinn des Textes unzumutbar stark verändert habe. Zu entscheiden war die Frage, ob Jungblut als Urheber ein Recht darauf hat, dass sein Werk nicht gegen seinen Willen in einer massiv veränderten Form veröffentlicht wird. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

dml/kl


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