Grundsatzurteil zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Leverkusen, 6. Juni 2019

Freie Lektorin gewinnt in letzter Instanz

Auch in dritter und letzter Instanz hat eine freie Lektorin ihren Prozess um die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) gewonnen.

Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 4. Juni hat große Relevanz, da allein von den rund 950 Mitgliedern des Verbands der Freien Lektorinnen und Lektoren e. V. (VFLL) die Hälfte im Wissenschaftsbereich arbeitet. Der Zugang zur KSK ist ihnen nun ermöglicht worden.

Die Klägerin ist freiberufliche Lektorin und Übersetzerin und hat sich auf theologische Publikationen spezialisiert. Ihr wurde zunächst die Mitgliedschaft in der KSK verweigert. Lektorat und Übersetzen von wissenschaftlichen und Fachtexten seien nicht als publizistisch zu bewerten, so die KSK. Das Bundessozialgericht hat dieser Einschätzung eindeutig widersprochen. Ein genereller Ausschluss des Lektorats wissenschaftlicher Texte sei nicht gerechtfertigt, heißt es in der Begründung. „Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt“, so das Gericht weiter.

„Wir freuen uns sehr, dass die Kollegin nach langjähriger Klage über drei Instanzen nun Recht bekommen hat“, kommentiert die Erste Vorsitzende des VFLL, Susanne Janschitz. „Das Urteil besagt, dass die Bearbeitung von Texten auf Basis unseres Expertenwissens als eigenständige und schöpferische Leistung zu bewerten ist. Unsere Arbeit schafft Mehrwert für jeden Text – egal ob Buch, Webtext oder wissenschaftliche Abhandlung.“

Gisela Hack-Molitor berät VFLL-Mitglieder in Sachen KSK, ist zudem Beirätin der KSK und Mitglied des KSK-Widerspruchsausschusses. Sie hält das Urteil für längst überfällig: „Die freiberuflichen Lektorinnen und Lektoren im Verband haben Expertise in ihren Studienfächern, darüber hinaus sind sie kritisch-konstruktive Textarbeiter, die Texte optimieren, um sie reif für die Veröffentlichung zu machen. Das Urteil erkennt diese Leistung nun auch für den Bereich Wissenschaft an.“

Die Klägerin ist VFLL-Mitglied. Sie wurde vor Gericht vom Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Setzer-Rubruck vertreten und vom VFLL finanziell unterstützt. (AZ B 3 KS 2/18 R v. 04.06.2019)

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Informationen über den Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren:

Der Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren e. V. (VFLL) ist einer der größten Berufsverbände für Textdienstleistungen, Mitglied im Deutschen Kulturrat und im Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er wurde im Jahr 2000 gegründet. Der VFLL ist Netzwerk, Veranstalter von Fortbildungen und berufliche Interessenvertretung. Seine Fachpublikation „Leitfaden Freies Lektorat“ ist in der 11. Auflage verfügbar. VFLL-Mitglieder treffen sich auf der Jahrestagung und bundesweit in zehn Regionalgruppen.

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